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Allgemeine Angebots- und Verkaufsbedingungen für den Erwerb von Fahrzeugen aus der Gebrauchtwagenbörse der Stellantis Bank SA Niederlassung Deutschland.

1. Sämtliche zur Verwertung stehenden Fahrzeuge stehen im Eigentum der Stellantis Bank SA Niederlassung Deutschland (nachstehend genannt „Verkäufer“). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um sichergestellte Fahrzeuge aus notleidenden Leasing- und Darlehensverträgen, die unter Vereinbarung von Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalt ausgeliefert wurden oder um Fahrzeuge, die der Verkäufer infolge regulär abgelaufener Retailverträge wieder in Besitz genommen hat sowie um andere Fahrzeuge, die im Eigentum des Verkäufers stehen.


2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Verkauf ab dem Standort des Fahrzeugs, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und unter Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers. Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und des Fahrzeuges an den Käufer erfolgen erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Verkäufer.


3. Der Verkäufer verfügt, sofern nicht anders vereinbart, bei jedem von ihm zum Kauf angebotenen Fahrzeug über ein detailliertes Schätzgutachten eines Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen, welches bei der Auktion eingesehen werden kann. Die Angaben in der Gebrauchtwagenbörse und/oder die des Gutachtens bilden die Grundlage für das Angebot. Darüber hinausgehende Angaben und Zusicherungen über Eigenschaften des Fahrzeuges werden vom Verkäufer nicht gegeben. Der Verkauf erfolgt in dem Zustand, in dem sich das jeweilige Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schätzung befindet.


4. Grundsätzlich finden nur Gebote, welche von Unternehmern über die Gebrauchtwagenbörse eingehen, Berücksichtigung. Die Annahme und Berücksichtigung von anderen schriftlichen Angeboten während der Auktionszeit, die außerhalb der Gebrauchtwagenbörse eingehen, obliegt ausschließlich dem Verkäufer. Nach Angebotsende obliegt es dem Verkäufer, das Fahrzeug, das den von ihm gemachten Angaben entspricht, nach Prüfung aller vorliegenden Gebote an den Höchstbietenden unter Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt und Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Der Standorthändler hat zu dem Preis bei Auktionsende immer ein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht muss binnen 2 Werktagen nach Auktionsende ausgeübt werden.


5. Der Bieter ist nach Angebotsende weitere 14 Tage an sein Gebot zum Ankauf des jeweiligen Fahrzeuges zu dem gebotenen Kaufpreis gebunden. In jedem Fall erklärt der Bieter durch Gebotsabgabe verbindlich Kenntnis des Schätzgutachtens zu haben und/oder das Fahrzeug besichtigt zu haben bzw. auf die Besichtigung zu verzichten.


6. Aus organisatorischen Gründen können während der laufenden Angebots- oder Auktionszeit keine über die in der Plattform angegebenen Angaben hinausgehenden Auskünfte, insbesondere über bereits abgegebene Angebote gegeben werden. Im Auktionsverfahren ist das aktuelle Höchstgebot für alle registrierten Bieter zu sehen, dass im Bietagenten eingestellte Maximalgebot ist jedoch nur dem Bieter bekannt. Angebote, die nach dem angegebenen Angebotsende eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.


7. Nach Prüfung aller vorliegenden Gebote und Beendigung der Auktionszeit kommt der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden durch schriftliche Annahme des Gebotes (Vertragsangebot) durch den Verkäufer zustande. Der Käufer wird über die Vertragsannahme durch den Verkäufer schriftlich informiert.


8. Gebote unter dem Startpreis sind erlaubt, der Verkäufer ist aber in keinem Fall verpflichtet, das Fahrzeug unter dem angegebenen Startpreis zu verkaufen.


9. Der Käufer verpflichtet sich, das erworbene Fahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestätigung des Zuschlages am angegebenen Standort abzuholen. Der Wochentag Samstag gilt nicht als Werktag. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, sind etwaige Kosten des Standorthändlers durch den Käufer zu tragen. Zur Abholung benötigen Sie eine vom Verkäufer ausgestellte Abholvollmacht.


10. Mit Rechnungsstellung geht die Preis- und Leistungsgefahr vom Verkäufer zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, spätestens jedoch 5 Werktage nach Zuschlag auf den Käufer über.


11. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dadurch, dass der Verkäufer auf die Einhaltung einzelner Bedingungen nicht besteht, aus der Nichteinhaltung keine Forderungen zieht oder Ansprüche nicht geltend macht kann nicht abgeleitet werden, dass er insoweit auf Rechte oder Ansprüche verzichtet.